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StuB Nr. 19 vom Seite 901

Betriebsausgabenabzug für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Ein Betriebsausgabenabzug für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten setzt nach den EStR (R 21 Abs. 8 Satz 8 EStR-E 2003) eine Rechnung voraus, die den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Diese Verwaltungsanweisung in den EStR kann nur für die im Inland durchgeführten Bewirtungen gelten, nicht aber für Auslandsbewirtungen, da insoweit § 14 UStG keine Bedeutung erlangt. Bereits seit dem stellt sich die Frage, ob ein Betriebsausgabenabzug zu versagen ist, wenn eine Bewirtungskostenrechnung keine Steuernummer enthält. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Angabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers gem. § 14 Abs. 1a UStG nicht erforderlich ist (so auch Seifert, in: Korn, EStG-Komm., § 4 Rz. 950).

Beratungshinweise: Diese Aussage in den EStR 2003 dürfte ab 2004 keine Gültigkeit mehr haben. Ab 2004 soll zwingend eine Rechnung die zuvor beschriebenen Angaben enthalten. Hierzu zählt auch die Rechnungsnummer, so dass ohne vollständige und richtige Angabe nicht nur der verbleibende Vorsteuerabzug, sondern auch der Betriebsausgabenabzug gefährdet erscheint.