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Haftungsbeschränkung bei einer GbR – Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide
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Nach dem (BStBl I S. 614 = StuB 2001 S. 971) ist hinsichtlich der auf eine (vermeintlich gewerbliche) GbR übergegangenen stillen Reserven eine Bescheidänderung nach § 174 Abs. 3 AO bei dem einbringenden/übertragenden Unternehmen vorzunehmen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei der GbR hingegen die Feststellungsbescheide nach § 15a Abs. 4 EStG genauso wenig nach § 174 Abs. 3 AO geändert werden können wie die für die GbR ergangenen Gewinnfeststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Andererseits muss der nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust – zumindest aus Vertrauensschutzgesichtspunkten – auch dann in den Folgejahren abgezogen werden können, wenn die (in tatsächlicher Hinsicht unveränderte) Einkunftsquelle nun ab dem ersten offenen Veranlagungszeitraum nicht mehr als gewerblich behandelt wird, sondern als Vermögensverwaltung. Dies entspricht auch der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach § 15a EStG bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden sei. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gilt insoweit ungeachtet der Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart fort.