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StuB Nr. 19 vom Seite 972

Übertragung von Versorgungszusagen bei Liquidation einer Kapitalgesellschaft

( K)

Leistungen eines Arbeitgebers zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen sind bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens (Fälle des § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) steuerfrei (§ 3 Nr. 65 Satz 2 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für die Übertragung von Anwartschaften als auch von „bereits laufenden Renten”. Des Weiteren ist Ziel der Regelung in § 4 Abs. 3 BetrAVG, zu verhindern, dass Unternehmen ausschließlich wegen bestehender Versorgungszusagen weiter geführt werden müssen. Eine enge Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift würde daher diesem arbeitsrechtlichen Ziel widersprechen. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass dem Willen des Gesetzgebers zum Übergang zur nachgelagerten Besteuerung auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch eine weite Auslegung Rechnung getragen wird, bestehen gegen eine Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 65 Satz 2 EStG keine Bedenken.