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Freistellung vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG bei Holdinggesellschaften
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Nach § 44a Abs. 5 EStG ist ein Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 EStG nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende KSt. Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rechtsprechung des BStBl II S. 817) bisher nicht die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i. S. des § 44a Abs. 5 EStG, da die „Überzahlungssituation” nicht durch die Art der von ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war.
Aufgrund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des § 8b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften i. d. R. ab 2002 die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen. Andere steuerpflichtige Erträge in geringem Umfang, z. B. Zinseinnahmen, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG nicht entgegen.
Gesellschaften i. S. des § 8b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen i. S. des Gesetzes über das Kredit...