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Bauabzugssteuer: Freistellungsbescheinigung ist nicht bei jeder Zahlung zu prüfen
Nach der (DStZ 2002 S. 619) hat der Bauleistungsempfänger eine vom Leistenden vorgelegte Freistellungsbescheinigung nicht vor jeder Zahlung neuerlich durch Ab-/bzw. Anfragen daraufhin zu überprüfen, ob sie im Zahlungszeitpunkt noch gültig ist. Diese Verwaltungsaussage ist bedeutsam, weil von Beratern die Befürchtung geäußert wurde, dass die „Gültigkeit” einer Freistellungsbescheinigung bei jeder Zahlung zu überprüfen wäre.