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StuB Nr. 19 vom Seite 968

50-Euro-Freigrenze: Warengutschein als Sachzuwendung?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Bonn/Troisdorf

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Stpfl. gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Zuwendung an den Arbeitnehmer muss es sich um eine Sachzuwendung handeln, die einzeln nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet wird. Kommt ein Ansatz mit einem steuerlichen Sonderwert in Betracht, scheidet die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze aus.

Heftig diskutiert wird derzeit die Frage, wann ein Warengutschein eine Sachzuwendung darstellt. Nach den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen (vgl. Schreiben der OFD Berlin, Vfg. vom , FR 2000 S. 1004) wird die Unterscheidung zwischen Warengutscheinen in Geld oder auf eine bestimmte Sache durchgeführt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Gestaltungen zur Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze hat die Finanzverwaltung die Thematik der Warengutscheine aus umsatzsteuerlicher Sicht nochmals erörtet (vgl. StuB 2002 S. 976).

Dies war insbesondere angezeigt, weil den Arbeitnehmern von Betrieben oftmals Benzingutscheine zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Benzingutschein handelt es sich grundsätzlich um einen Warengutschein auf ...