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StuB Nr. 19 vom Seite 957

Bilanzberichtigung bis zum Jüngsten Gericht?

Dipl.-Kffr. WP/StB Cornelia Waschkies und RA/StB Dr. Alexander F. Peter, beide Berlin
Die Kernthesen:
  • Der sog. formelle Bilanzzusammenhang wird durch die deutsche Rechtsprechung mehr und mehr aufgeweicht.

  • Die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Bilanz zu berichtigen ist, auch wenn Änderungsvorschriften der AO nicht einschlägig sind oder bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich.

  • Wenn jedoch nach einer Außenprüfung Bilanzen zu berichtigen sind, obwohl diese bereits Gegenstand einer vorherigen Betriebsprüfung waren, so verstößt dies gegen den verfassungsrechtlich garantierten Dispositionsschutz.

Wenn ein unzutreffender Bilanzposten nach Jahren korrigiert werden muss, hat dies oftmals erhebliche steuerliche Auswirkungen, die zumeist eine Zahllast für den Stpfl. bedeuten. Dies zeigt sich auch an zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH zu der Frage der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Demgegenüber meint die Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass ein weder dem Grunde noch der Höhe nach fehlerhafter Bilanzansatz durch einen anderen gesetzlich wahlweise zulässigen Ansatz ersetzt werden kann. Mit der Frage der Bilanzberichtigung nach einer erneuten Außenprüfung (der Bilanzposten war in der Vorprüfung unbeanstandet geblieben) hat sich die Rec...