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StuB Nr. 18 vom Seite 846

Insolvenzfestigkeit von Honoraren für Sanierungsberatung

von RA Dr. Eugène Beaucamp, Duisburg

I. Ausgangslage

Berater mittelständischer Unternehmen erleben zunehmend, dass Mandanten in die Krise geraten. Dies hat oft unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsbeziehung: Aus laufender Beratung wird Sanierungsberatung. Für den Berater stellt sich damit auch die Frage der Sicherung seines Honorars. Die nachfolgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick über die für den Berater maßgeblichen Regelungen der Insolvenzanfechtung und die Konsequenzen für die Vergütungs- und Rechnungslegungspraxis.

II. Gesetzliche Grundlagen

Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Insolvenzgläubiger benachteiligen, sind anfechtbar (§ 129 InsO). Diese Grundregel wird durch die §§ 130 ff. InsO ausgeformt und spezifiziert. Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung ist denkbar weit. Sie kann in der Verminderung von Aktiva oder in der Vermehrung von Passiva, aber auch in der bloßen Erschwerung des Zugriffs auf das Schuldnervermögen liegen (FK-InsO-Dauernheimer, 2. Aufl. 1999, § 129 Rn. 36). Besonders relevant ist § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt oder ermöglicht, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde, der Schuldner zu...