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StuB Nr. 18 vom Seite 859

Änderung der Mitteilungsverordnung: Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

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Die Anlage zum (BStBl I S. 477) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV (zu Tz. 4.1.1.2.2 des . Abgeordnete: steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG, steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG i. V. mit § 3 Nr. 62 EStG, steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG. Unterhaltssicherungsgesetz (USG): Zahlungen nach §§ 7b, 13a und 13b USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr gezahlt werden und weniger als 1 500 € betragen. NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Entschädigungsgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz: Zahlungen nach diesen Gesetzen, soweit sie nicht Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind.”