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StuB Nr. 18 vom Seite 849

Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen durch das UntStFG

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A. Bedeutung des Besteuerungszeitraums

(1) Im Abwicklungszeitraum gibt es keine Wirtschaftsjahre im steuerrechtlichen Sinne. Für Zwecke der §§ 27, 37 und 38 KStG n. F. = KStG 2002 (KStG a. F. = KStG 1999) tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahrs der Besteuerungszeitraum.

(2) Auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums ist eine Steuerbilanz aufzustellen.

(3) Umfasst der Abwicklungszeitraum mehrere Besteuerungszeiträume, ist auf den Schluss eines jeden Besteuerungszeitraums, für den neues Recht gilt (siehe Rdn. 4 ff.), das KSt-Guthaben (§ 37 KStG n. F.), der Teilbetrag EK 02 (§ 38 KStG n. F.) und das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG n. F.) gesondert festzustellen. Die abschließenden gesonderten Feststellungen für den letzten Besteuerungszeitraum sind auf den Zeitpunkt vor der Schlussverteilung des Vermögens vorzunehmen.

B. Systemübergreifende Liquidation

I. Grundsatz

(4) Endet bei der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft der Besteuerungszeitraum nach dem , richtet sich die Besteuerung für diesen Zeitraum nach den Vorschriften des KStG n. F. (§ 34 Abs. 14 Satz 1 KStG n. F.).

(5) Auch für den auf die Zeit vor dem entfallenden Teil des Besteuerungszeitraums ist das KStG n. F. anzuwenden. Ob das verteilte Vermögen bei der Körperschaft zu einer Minderu...