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StuB Nr. 18 vom Seite 915

Zuwendungen zur Linderung der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Not

( K)

Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen zur Linderung der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Not werden an die Finanzverwaltung zurzeit vermehrt Fragen zu bestimmten Sachverhalten und Gestaltungen gerichtet. Dabei sind folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 EStDV

  2. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV

  3. Zuordnung der Flutopferhilfe zu den mildtätigen Zwecken

  4. Spendenaufrufe von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG

  5. Gehaltsverzicht/Belegschaftsspenden

1. Vereinfachter Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 EStDV

Die für den vereinfachten Spendennachweis von Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen, amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen für die Flutkatastrophe eingerichteten Sonderkonten (Einzahlung ohne betragsmäßige Begrenzung bis zum ) gelten als allgemein anerkannt. Eine förmliche Anerkennung jedes einzelnen Sonderkontos ist daher entbehrlich. Zu den Spendenempfängern mit öffentlich-rechtlichem Status i. S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV gehören im Übrigen nicht nur die Gebiets...