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Domizilgesellschaften als problematische Gestaltung?
Die hohe Steuerlast in Deutschland führt immer wieder zu extremen steuerlichen Gestaltungsbemühungen, denen dann die Finanzgerichte – wenig überraschend – entgegentreten. Nun haben sich das , EFG 2002 S. 881) und das , G, F, EFG 2002 S. 884) den Domizilgesellschaften in Liechtenstein und der Schweiz angenommen (vgl. auch HB vom , R 1). Über beide Urteile wird der BFH zu entscheiden haben. In beiden Extremfällen (Zahlung einer „Maklerunterprovision” nach Liechtenstein und einer „Sponsorenvergütung” in die Schweiz) hatte die Finanzverwaltung die Domizilkonstruktion steuerlich ignoriert und die besagten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Dem sind die Finanzgerichte gefolgt und zwar im Wesentlichen mit folgender Erwägung: Nach § 160 AO sind Betriebsausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. einem zumutbaren Verlangen der Finanzverwaltung nicht nachkommt, die Empfänger der Zahlungen konkret und genau zu benennen. Bei einer zwischengeschalteten Domizilgesellschaft, die keine eigene wirtschaftliche Betätigung entfaltet, ist Empfänger im steuerlichen Sinne der hinter der Gesellschaft stehende Dritt...