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Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG
(OFD Koblenz, Info ESt Nr. 041/04 vom 3. 6. 2004 - S 2198b A)
§ 7i EStG ist durch das HBeglG 2004 (BStBl I S. 120) dahin gehend geändert worden, dass der Stpfl. nunmehr abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgen-S. 791den sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen kann (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG). Die erhöhten Absetzungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleich stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). § 7i Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG i. d. F. des HBeglG 2004 sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 23b EStG).
Es ist ge...