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Direktversicherung: Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz
Bei Beiträgen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse kann eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommen. § 3 Nr. 63 EStG wird insbesondere ab dem VZ 2005 neu gefasst. Die Steuerfreiheit gilt zukünftig bei Beiträgen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse und (neu ab ) eine Direktversicherung. Bei Direktversicherungen entfällt gleichzeitig die bisherige LSt-Pauschalierung gem. § 40b EStG. Dies gilt sowohl für Alt- als auch für Neuverträge.
Praxishinweise: Damit gilt auch für die Direktversicherungsbeiträge künftig der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung. Gegenwärtig sind Beiträge bis zu einer bestimmten Höhe nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung handelt es sich um (in voller Höhe) steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 5 EStG.
Bei bestimmten Beiträgen an eine Direktversicherung kann aufgrund einer Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 6 EStG auf die Anwendung der Steuerfreiheit verzichtet werden. Voraussetzung für den Verzicht auf die Steuerfreiheit ist, dass
die entsprechende Versorgungszusage vor dem erteilt wurde und
der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei diesen Beiträgen auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet.
Wird auf die Steuerfreiheit verzichte...