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StuB Nr. 17 vom Seite 785

Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG im Zusammenhang mit Rangrücktrittsvereinbarungen

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 vom (BGBl I S. 2601) auf Fälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen wurde, wie folgt Stellung genommen:

1. Regelung des § 5 Abs. 2a EStG

Gem. § 5 Abs. 2a EStG darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Eine solche Verbindlichkeit oder Rückstellung darf erst angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

2. Begriff der Rangrücktrittsvereinbarung

Vereinbart ein Schuldner mit dem Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen habe, wenn der Schuldner dazu aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem – freien – Vermögen künftig in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt, bewirkt diese Rangrücktrittsvereinbarung anders als z. B. ein Forderungsverzicht nicht eine Minderung oder das Erlöschen der Schuld, sondern führt lediglich zu einer veränderten Rangordnung bei den Verbindlic...