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Inländische Leistungen ausländischer Betriebsstätten
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Seit schuldet für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Leistungsempfänger die USt, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist nach der feststehenden Definition in § 13b Abs. 4 UStG ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen durch ausländische Betriebsstätten (feste Niederlassungen in Form von Filialen, Zweigniederlassungen oder anderen unselbständigen Betriebsteilen – ohne eigene Rechtspersönlichkeit) eines im Inland ansässigen Unternehmers sind Fragen zur Anwendung des § 13b UStG in diesen Fällen aufgetreten. Dazu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
1. Inländischer Unternehmer
Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers (Abschn. 20 Abs. 1 UStR). Mithin stellen auch ausländische Unternehmensteile kein eigenständiges Unternehmen dar.
2. Steuerschuldnerschaft
Werklieferungen oder sonst...BStBl I S. 1013