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Solisten als kulturelle Einrichtung i. S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
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Mit Urteil vom - Rs. C-144/00 (ABl EU 2003 Nr. C 124 S. 1) hat der EuGH entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtungen” als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Das Urteil des EuGH ist bei der Anwendung des § 4 Nr. 20 UStG auch in allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen. Auch Leistungen von Einzelkünstlern können daher unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Gleichermaßen kann die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG steuerfrei sein, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden.