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StuB Nr. 17 vom Seite 883

Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 2 StBerG

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Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Ausland einem den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem StBerG zum Steuerberater bestellt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:

Belgien

  • Conseil Fiscal/Belastingconsulent, der dem Institut Belge des Conseils Fiscaux/Instituut van Belastingconsulenten van België angehört

  • Reviseur d’Entreprises/Bedrijfsrevisor

  • Avocat/Advocaat

  • Rechtsanwalt

Dänemark

  • Registreret Revisor

  • Staatsautoriseret Revisor

  • Advokat

Finnland

  • Hyväksytty tilintarkastaja (KHT/HTM)

  • Asianajaja/Adovkat

Frankreich

  • Expert Comptable

  • Commissaire Aux Comptes

  • Avocat (Conseil Fiscal/Spécia...