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USt-Voranmeldung auch per Fax wirksam
Für wirksam hält der BFH die Übermittlung einer USt-Voranmeldung per Fax (vgl. , StuB 2002 S. 875). Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Verwaltungsmeinung angeschlossen. Außerdem ist der BFH der Auffassung, dass die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer bis zu fünf Tage verspäteten USt-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Stpfl. die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist; vgl. AEAO zu § 152 Nr. 7), gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
Im Urteilsfall war die Kl. zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldungen verpflichtet. Die Kl. übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur USt-Voranmeldung per Telefax an das FA. Der Originalvordruck, der bei der Kl. verblieb, war unterschrieben. Das FA akzeptierte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe der USt-Voranmeldung. Die USt-Schuld wurde entsprechend der gefaxten USt-Voranmeldung geschätzt und ein Verspätungszuschlag wurde festgesetzt.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspät...BStBl 2000 II S. 214BStBl I S. 82