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Gebäude-AfA: Maßgeblichkeit des Bauantrags in Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 21b EStG
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Durch das StSenkG vom (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428) wurde die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Gebäuden des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 3 v. H. abgesenkt. Nach § 52 Abs. 21b EStG ist bei diesen Gebäuden die bisherige AfA von 4 v. H. weiter vorzunehmen, wenn der Stpfl. im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt aufgrund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 21b EStG auf den Herstellungsbeginn oder die Anschaffung durch den abschreibungsberechtigten Stpfl. abzustellen. Bei Personengesellschaften ist der Gesellschafter abschreibungsberechtigter Stpfl. i. S. der Anwendungsvorschrift. Maßgebend ist danach, ob der betreffende Stpfl. bei Beginn der Herstellung oder bei der A...