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Umsatzsteuer bei Treuhandleistungen
– Anmerkungen zum , StuB 2002 S. 512 –
Mit Urteil vom führt der BFH seine bereits in den Jahren 1999 und 2000 angestellten Überlegungen zur Leistungskommission, insbesondere für Fälle des Leistungseinkaufs, und deren umsatzsteuerlicher Behandlung in Deutschland fort.
Der BFH vollzieht damit einen weiteren wichtigen Schritt im Hinblick auf die EU-weite Annäherung des USt-Rechts der verschiedenen Staaten.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung zu diesem Urteil einen Nichtanwendungserlass herausgeben wird.
I.
Mit Urteil vom hat der V. Senat des BFH seine grundlegende Tendenz zur Annäherung des deutschen USt-Rechts an das EU-Recht bestätigt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Treuhandvergütungen, die ein Treuhänder für die Anlage von Geldbeträgen ausländischer Treugeber erhält, in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.
1. Sachverhalt
Bei der Kl. handelt es sich um eine GmbH, die in den betroffenen Jahren 1992 bis 1995 Entgelte aus Treuhandtätigkeit erhielt. Gegenstand ihrer Treuhandtätigkeit war – wie bereits in den Vorjahren – die Anlage von Geldern ausländischer Geldgeber bei inländischen Banken. Die Kl. legte die ihr von den ausländischen Geldgebern zur Verfügung ...