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Vermeidung der Rentenversicherungspflicht für „kleine” Selbständige
I. Allgemeines
Selbständige, die keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen und häufiger über einen längeren Zeitraum für einen Auftraggeber tätig werden, sind potenziell gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Ist ihre Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig einzustufen, sind sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme dieser Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190a Abs. 1 SGB VI). Ansonsten laufen sie Gefahr, Nachzahlungen und Bußgeldzahlungen leisten zu müssen.
Dieses Risiko ist dieser Gruppe Selbständiger allerdings oft nicht bewusst, gilt doch der Grundsatz, dass Selbständige von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Gleichzeitig wollen Selbständige oft nicht Geld in die leeren Rentenkassen zahlen, sondern lieber selbst vorsorgen. In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob und wie diese „kleinen” Selbständigen die Rentenversicherungspflicht vermeiden können.
II. Versicherungspflicht für Selbständige
Ausgangspunkt ist der Wortlaut von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:
„Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (…) Personen, die
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt au...