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Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)
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Zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle haben die Referatsleiter des Bundes und der Länder Nachfolgendes beschlossen:
1. EU-Fälle
§ 8a KStG findet in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keineAnwendung mehr, wenn der Anteilseigner i. S. des § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. Bis auf weiteres ist daher § 8a KStG nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft i. S. von Art. 48 Abs. 2 EG und
in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässig ist.
Einsprüchen gegen die Annahme einer vGA sind insofern stattzugeben und anhängigen Klagen insofern abzuhelfen.
2. Nichtbesteuerte Vergütungen
§ 8a KStG findet grundsätzlich nach wie vor Anwendung, wenn die Vergütung beim inländischen Anteilseigner nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Einschlägige Fälle sind bis auf weiteres offen zu halten.