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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 103/01

Gesetze: WG Art. 20

Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren

Leitsatz

Treffen verbrauchsteuerpflichtige entzogene Waren nicht am Bestimmungsort ein, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ausgangsmitgliedsstaat (Art. 20 Abs. 3 Systemrichtlinie)

Bestimmungsort ist die Ausgangszollstelle, bei der Waren die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAB-62227

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