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BFH 04.09.2003 V R 34/99, NWB 45/2003 S. 342

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Factoring (§§ 1, 2, 4, 15 UStG 1991)

Das ist als Nachfolgeentscheidung zum (DStR 2002 S. 1253) ergangen und ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rspr.). (2) Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine „Einziehung von Forderungen” i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist stpfl. und führt nicht z...