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Existenzgründung und Ansparrücklage
Mit Urteil vom - IV R 30/00 (, Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 2000 S. 1059) hat der BFH die Voraussetzungen für die sog. Ansparrücklage weiter konkretisiert. Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG hängt die Bildung der Rücklage u. a. davon ab, dass „der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, die in Abs. 2 genannten Größenmerkmale erfüllt”. Das FG hatte daraus in der Vorinstanz abgeleitet, dass nach dem zwingenden Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG die Ansparrücklage erst dann gebildet werden könne, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens vorhanden seien. Erst dann sei nach der Rechtsprechung des (BStBl II S. 840) die Betriebsgründung abgeschlossen.
Der BFH vermochte sich dieser Rechtsauffassung im Hinblick vor allem auf den wirtschaftlichen Zweck der Ansparabschreibung nicht anzuschließen. Mit der Verwendung des Wortes „Betrieb” in § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG und der Verweisung auf Abs. 2 der Vorschrift solle nichts darüber ausgesagt werden, ab wann ein „Betrieb” bestehen müsse. Es sollten vielmehr lediglich die in Abs. 2 für Sonderabschreibungen enthaltenen Betriebsgrößengrenzen auf den Bereich der „Ansparabschreibungen” des Abs. 3 übertragen werden. Auf der and...