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StuB Nr. 16 vom Seite 819

Ehegatten und Steuerhinterziehung – Der Agentenlohn

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Ein Stück „Ost-West”-Geschichte hatte der (, Vorinstanz: FG Köln, EFG 2000 S. 201) aufzuarbeiten. Das Urteil hat jedoch auch eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung für die steuerliche Zusammenveranlagung von Eheleuten. Eine steuerpflichtige Ehegattin stritt mit der Finanzverwaltung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach §§ 191, 71 AO, mit der sie für ESt-Schulden ihres Ehemanns in Anspruch genommen wurde. Der Ehemann war 1982 vom damaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR für eine geheimdienstliche Tätigkeit angeworben worden. Hierfür erhielt er bis zu seiner Verhaftung Agentenlohn i. H. von 692 000 DM. In ihren betreffenden gemeinsamen Steuererklärungen begehrten die Eheleute die Zusammenveranlagung, machten aber keine Angaben zu dem Agentenlohn. Das FA sah den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung wegen der Abgabe unzutreffender ESt-Erklärungen als erfüllt an. Ein gegen die Kl. eingeleitetes Strafverfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt.

Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist, wie der BFH ausführt, allerdings nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame ESt-Erklärung zu untersc...BStBl 1999 II S. 203