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Vergütungsanspruch des weiterbeschäftigten GmbH-Geschäftsführers
Wenn der Geschäftsführer der insolvent gewordenen GmbH in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt werden soll, ist auch mangels näherer Vereinbarung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass entsprechende Vergütungsansprüche nur bei Erzielung von entsprechenden Unternehmensgewinnen geschuldet werden sollen. Kündigt der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund nicht rechtzeitig, was ihm u. U. ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 621 Nr. 3 BGB jederzeit möglich gewesen wäre, so haftet er bei Masseunzulänglichkeit gem. § 61 InsO für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich auf das negative Interesse (OLG Schleswig, Urteil vom - 1 U 90/04, ZInsO 2005 S. 606).