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Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern:
Allgemeines: Vorsorgeaufwendungen konnten bis zum VZ 2004 bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden (vgl. § 10 Abs. 3 EStG). Der Vorwegabzug (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) von 3 068 € bzw. im Falle einer Zusammenveranlagung von 6 136 € wird unter bestimmten Umständen um 16 % des Arbeitslohns gekürzt. Diese Kürzung erfolgt (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ), wenn
für die Zukunftssicherung Leistungen i. S. von § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder
der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört.
Eine Kürzung des Vorwegabzugs tritt nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung (vgl. BStBl 2004 II S. 546 = StuB 2003 S. 184) in Bezug auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht ein, da dieser wirtschaftlich betrachtet seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erwirbt. Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung (vgl. BStBl I S. 582 = StuB 2004 S. 793, sowie vom , BStBl I S. 429, unter Tz. 28).
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Rechtsprechung nicht auf einen Gesellschafter übertragbar, der kein Alleingesellschafter ist. Sie begründet dies damit, dass hier eine ausschließlich eigene Beitragsleistung des jeweiligen Gesellschafters nicht vorl...