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StuB Nr. 15 vom Seite 697

Rechnungserstellung: Leistungszeitpunkt und Vorsteuerabzug

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG n. F. muss eine ordnungsgemäße Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung enthalten. Bereits nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht war die Angabe des Leistungszeitpunkts Pflichtangabe (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 UStG a. F.). Dieses Erfordernis wurde von der Praxis bis zu diesem Zeitpunkt kaum beachtet, weil ein Vorsteuerabzug nach der damals geltenden Rechtslage selbst dann vorgenommen werden konnte, wenn dem Unternehmen eine Rechnung i. S. des § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener USt für Lieferungen oder sonstige Leistungen vorlag. Bislang konnte ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen wurden. Durch den Bezug auf „Rechnungen i. S. des § 14 UStG” stellte sich die Frage, ob diese Voraussetzung nur dann erfüllt war, wenn sämtliche Erfordernisse einer Rechnung i. S. von § 14 UStG a. F. gegeben waren. Der BFH hat zu der bisherigen Rechtslage entschieden, dass eine Rechnung nicht stets sämtliche Merkmale des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG beinhalten müsse. Eine solche Auslegung des Rechnungsbegriffs vermied somit zu strenge Anforderungen an den Rechnungsverkehr.

Durch Art. 5 Nr. 15 bis 19 sowie Art. 6 Nr. 2 bis 5 des Zweiten Gesetzes zur Än...BStBl I S. 258