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StuB Nr. 15 vom Seite 697

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) – Erklärungsfrist beachten

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze rückwirkend zum geändert. Im LSt-Abzugsverfahren wird dieser Abzugsbetrag durch die Gewährung der Steuerklasse II berücksichtigt. Wurde aufgrund der zunächst verabschiedeten Rechtslage die Steuerklasse II nicht gewährt, liegen die Gewährungsvoraussetzungen nunmehr aber (rückwirkend) vor, kann die Steuerklasse erneut geändert werden. Aus Fürsorgeerwägungen sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die erneute Gesetzesänderung informieren.

Für den Vermerk auf der LSt-Karte 2005 ist im Übrigen zu beachten, dass der Arbeitnehmer vor dem schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären muss, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen (§ 52 Abs. 51 EStG). Liegt der Gemeinde keine Erklärung vor, hat sie die Steuerklasse I zu vermerken. Zudem ist das FA zu informieren, dass keine Erklärung abgegeben wurde. Damit soll erreicht werden, dass bereits unterjährig LSt vom Arbeitnehmer nachgefordert wird. Der Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich scheidet im Übrigen aus, sofern der Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichsjahres nach der Steuerklasse II besteuert wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG).