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Die Steueramnestie als „Brücke zur Steuerehrlichkeit”
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, soll durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als ESt geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von etwaigen Geldbußen erlangen können; für die strafbefreiende Erklärung sind zwei Stufen vorgesehen.
Die nicht erklärten Einnahmen etwa aus Kapitalvermögen sollen lediglich mit 60 % in die Bemessungsgrundlage der strafbefreienden Erklärung einfließen.
Grundsätzlich wird die „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit” attraktiv gestaltet. Doch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob nicht die Möglichkeit der Selbstanzeige vorzuziehen ist.
I. Vorbemerkungen
In seiner Sitzung am hat das Kabinett den Entwurf eines bereits seit längerem diskutierten Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit beschlossen. Dieser Entwurf ist gegenüber dem Ursprungsentwurf in weiten Bereichen erheblich „verbessert” worden. Im Wesentlichen sind die Bemessungsgrundlagen für die Errechnung der pauschalen Steuer deutlich reduziert worden. So sind für Zwecke der ESt lediglich 60 % der nicht erklärten Einnahmen heranzuziehen, bei der USt sind es nur 30 % und bei der GewSt sogar nur 10 %. Der Beitrag soll einen ersten Überbl...