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Anwendung des Progressionsvorbehalts bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht
( V/S 2295 - 66 - StH 222)
Über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter ESt-Pflicht wurde im (BFH/NV 2002 S. 584 ff. = StuB 2002 S. 299) entschieden. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Festsetzung der ESt u. a. dann ein besonderer Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG) anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Stpfl. ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Steuer unterlegen haben. Entgegen der Annahme des EFG 2000 S. 1006 ff.) ist die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG wörtlich – nicht rechtlich teleologisch reduziert – auszulegen. Die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte sollen nach dem Steuersatz besteuert werden, der für das Welteinkommen anzuwenden ist. Überflüssig ist zudem die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthaltene Einschränkung, dass das jeweilige DBA einen Progressionsvorbehalt erlauben muss: Die Regelung ist so auszulegen, dass das jeweilige DBA die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht verbieten darf. Eine Erlaubnisnorm ist daher innerhalb des DBA nicht erforderlich. Die bisher ruhenden Einsprüche bzgl. der zeitweisen unbeschränkte...