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Frage der Rückwirkung bei Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG
– Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 1. 3. 2005 –
Im Urteilsfall VIII R 25/02 vertritt der BFH die Auffassung, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 10 % erfasse, wenn der Stpfl. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens 10 % beteiligt war.
Dem Argument, § 17 EStG verstoße gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verbot der Rückwirkung, begegnet der BFH im Urteil VIII R 92/03, es handele sich um eine unechte Rückwirkung.
§ 17 EStG ist nicht bei Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden. Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (§ 8 Abs. 5 InvStG).
I. Ausgangspunkt
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind unter den Voraussetzungen des § 17 EStG steuerpflichtig. Die Steuerpflicht hängt von einer bestimmten Beteiligungsquote ab. Der Begriff der (wesentlichen) Beteiligung im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Bis zum lag die wesentliche Beteiligung bei mehr als 25 %. Sie wurde ab 1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 auf mindestens 10 % und schließlich durch das StSenkG ab 2001 auf mindestens 1 % abgesenkt. Die Absenkung auf 10 % ab sollte bezwecken, dass auch Veräußerungsgewinne steuerpflichtig werden, die bis zum...