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StuB Nr. 14 vom Seite 651

Gewährleistungsrückstellungen in der Bauwirtschaft – Ermittlung der Pauschalrückstellung

(OFD Koblenz, Info ESt Nr. 009/04 vom 12. 5. 2004 - S 2137 A)

Es ist gefragt worden, ob in der Bauwirtschaft pauschale Gewährleistungsrückstellungen in Anlehnung an Sicherheitseinbehalte i. H. von 2–3 v. H. der Auftragssumme gebildet werden können. Hierzu gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

1. Grundsätze

Aufwendungen, die erst in einem späteren Wj zu einer in ihrer Höhe und ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Ausgabe führen, sind unter den Voraussetzungen von § 249 HGB dem Wj ihrer Verursachung zuzurechnen und als Rückstellung auszuweisen. Das gilt auch für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen. In der Steuerbilanz gilt nach § 5 Abs. 1 EStG Entsprechendes, soweit das Steuerrecht keine vom Handelsrecht abweichenden Ansatzvorschriften enthält. R 31c EStR enthält allgemeine Erläuterungen zur Auslegung der vorstehenden Rückstellungsvoraussetzungen. Diese geben insbesondere die Grundsätze wieder, die der BFH in langjähriger Rechtsprechung zu § 249 HGB (i. V. mit § 5 Abs. 1 EStG) aufgestellt hat. Danach ist eine Rückstellung (zwingend) zu bilden, wenn

a) am Bilanzstichtag eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt,

b) die Verpflichtung am Bilanzstichtag wirtscha...