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StuB Nr. 14 vom Seite 664

Ausstellung der LSt-Karte 2004

()

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der LSt-Karten 2004 Folgendes:

I. LSt-Kartenmuster

Das Muster der LSt-Karte 2004 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. … (wird ausgeführt).

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der LSt-Karten 2004 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 LStR maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:S. 665

1. Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der LSt-Klasse richtet sich nach § 38b EStG.

2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Arbeitnehmer
Ehegatte
KirchenSt-Abzug
ev
rk
ev rk
ev
ev
ev
rk
rk
ev

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zwei...