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Ausstellung der LSt-Karte 2004
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der LSt-Karten 2004 Folgendes:
I. LSt-Kartenmuster
Das Muster der LSt-Karte 2004 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. … (wird ausgeführt).
II. Ausstellungsverfahren
Für die Ausstellung der LSt-Karten 2004 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 LStR maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:S. 665
1. Bescheinigung der Steuerklasse
Die Bescheinigung der LSt-Klasse richtet sich nach § 38b EStG.
2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug
Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit | Eintragung im Feld | |
Arbeitnehmer | Ehegatte | KirchenSt-Abzug |
ev | rk | ev rk |
ev | ev | ev |
rk | – | rk |
– | ev | – |
– | – | – |
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zwei...