Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen
()
Nicht rückzahlbare Beträge, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Vermögensvorteile, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuschussempfänger zuwendet (R 34 Abs. 1 Satz 1 EStR). Das gilt unabhängig davon, durch wen die Energielieferung erfolgt und ob es sich um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt. Der hergestellte Versorgungsanschluss, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Versorgungsunternehmens. Die ertragsteuerrechtliche Folge aus der Qualifizierung des Zuschusses als solchem zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ergibt sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob mit demselben Unternehmen auch der Versorgungsliefer...