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Arbeits- und disziplinarrechtliche Konsequenzen einer Steuerhinterziehung trotz erfolgter Selbstanzeige
Nach einem (Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht [EzA] § 626 BGB Nr. 189) ist bei einem Angestellten einer Finanzbehörde eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO in nicht unerheblicher Höhe als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich auch dann geeignet, wenn der Angestellte die Hinterziehung gem. § 371 AO selbst angezeigt hat.
Im Streitfall war die Klägerin, eine Steuerfachgehilfin, seit 1971 als Angestellte bei der FinVerw beschäftigt. Am übergab sie der Vorsteherin des FA ein von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnetes Schreiben. Darin erstatteten die Eheleute eine Selbstanzeige wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung. Im Zeitraum von 1989 bis 1997 hatten sie aus Kapitalanlagen in Luxemburg gemeinsam Zinseinkünfte von rd. 190 TDM erzielt, ohne diese steuerlich erklärt zu haben. Aufgrund dieses Sachverhalts ergab sich eine ESt- bzw. VSt-Nachforderung i. H. von 54 642 DM bzw. 12 220 DM. Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich. Diese war zu diesem Zeitpunkt nach § 53 Abs. 3 BAT bereits unkündbar. Nachdem das ArbeitsG der Klage stattgegeben hatte, wies das LAG Düsseldorf sie ab. Das BAG h...