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StuB Nr. 14 vom Seite 726

Mitwirkungspflicht trotz anhängigem Steuerstrafverfahren

– RA Mark T. Singer, Neuss –

Nach einem (wistra 5/2002 S. 191) gehört die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i. S. des § 284 AO nicht zu den unzulässigen Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Mitwirkungspflicht des Stpfl. gem. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO.

Praxishinweise: (1) Im vorliegenden NZB-Verfahren vor dem BFH ging es zwar nicht unmittelbar um die unlängst vom 5. Strafsenat des BGH entschiedene Frage nach einer einstweiligen Suspendierung der strafbewehrten Erklärungspflicht für den Fall, dass eine für nachfolgende Besteuerungszeiträume abgegebene Steuererklärung mittelbare Auswirkungen auf ein laufendes Steuerstrafverfahren für die Jahre zuvor hätte (vgl. Beschluss vom  - 5 StR 587/00, BGHSt 47 S. 8 = wistra 2001 S. 341 = StV 2001 S. 573; vom  - 5 StR 452/01, wistra 2002 S. 149 = StV 2002 S. 202; vom  - 5 StR 540/01, wistra 2002 S. 150 = StV 2002 S. 203); gleichwohl spielt aber auch hier die Reichweite des Rechts des Stpfl. auf Freiheit vor dem Zwang zur Selbstbelastung (sog. Nemo-Tenetur-Grundsatz) eine entscheidende Rolle. Der Kl. wollte nämlich als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob zum einen sich das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch auf die Aufforderung zur ...