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Anwendung der §§ 32c und 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften
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Durch das StÄndG 2001 vom (BGBl I S. 3794) wurde die zeitliche Anwendung der §§ 32c und 35 EStG neu geregelt. Nach § 52 Abs. 44 und 52a EStG i. d. F. des StÄndG 2001 wird für die Anwendung der jeweiligen Vorschrift allein auf den Veranlagungszeitraum abgestellt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vorschrift anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet; z. B. kommt bei einem Einzelunternehmen für den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG zur Anwendung. In Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind auch die für die Anwendung der jeweiligen Steuerermäßigung notwendigen Feststellungen zu treffen (vgl. § 35 Abs. 3 EStG). Probleme können sich bei mehrstöckigen Personengesellschaften und vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre ergeben, wenn für das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige FA nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Steuerermäßigung letztlich beim Stpfl. anzuwenden ist.
Beispiel: Z ist Mitunternehmer der X-KG, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Die X-KG ist an der Y-OHG beteiligt, bei der das Wirtschaftsjahr dem Kalenderj...