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Konkludente Vollmacht für einen GbR-Gesellschafter
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen (§§ 714, 709, 167 BGB; , ZIP 2005 S. 524).