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Die Krise der Aktiengesellschaft und das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen
I. Pflichten des Vorstands in einer Krisensituation der AG
Ergibt sich bei einer Aufstellung der Jahres- oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe von 50 % des Grundkapitals besteht (sog. „Unterbilanz”), so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung (HV) einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals liegt dann vor, wenn der Verlust zuzüglich des Verlustvortrags so hoch ist, dass er nach Verrechnung mit den Kapital- und Gewinnrücklagen und einem Gewinnvortrag die Hälfte des Grundkapitals übersteigt. Die Ermittlung des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals erfolgt nach der Buchwertmethode. Eine Bilanzierung hat nach dem Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) zu erfolgen, wenn von einer Fortführung der AG ausgegangen werden kann. Allerdings hat eine Bilanzierung unter Liquidationsgesichtspunkten zu erfolgen, wenn der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Lage zu der Einschätzung kommt, dass mit einem dauerhaften Fortbestand des Unternehmens nicht gerechnet werden kann (Näheres zu den Haftungsrisiken und Organpflichten s. bei Schumm, in: Schiffer/Rödl/Rott (Hrsg.), Haftungsgefahren im Unte...