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Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung
( 39/01I)
Mit Urteil vom (BStBl 2004 II S. 270 = StuB 2004 S. 278) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Trinkgeldern im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen geändert. Danach gehören Trinkgelder mangels Zwangsläufigkeit nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. DasS. 611 (BStBl I S. 561) ist mit Veröffentlichung dieser Entscheidung gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.