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StuB Nr. 13 vom Seite 616

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

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Durch Art. 6 und 7 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (StVergAbG) vom (BGBl I S. 660) wurden insbesondere die §§ 3a, 16, 18 und 22 UStG sowie § 1 Abs. 1 und § 59 UStDV geändert. Die Änderungen treten zum in Kraft (Art. 14 Abs. 2). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) ab Folgendes:

I. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG)

1. Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) bestimmt sich wie folgt:

  1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).

  2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).

  3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

  4. Ist ...