Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionsabsicht, Finanzierungszusammenhang und Konkretisierung der Ansparrücklage nach § 7g EStG
– Zugleich Anmerkungen zum –
Bei der Bildung einer Ansparrücklage sind der Finanzierungszusammenhang und die Konkretisierung des Investitionsvorhabens bedeutsam.
Nach neuerer BFH-Rechtsprechung ist eine Investitionsabsicht vom Stpfl. nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Die Einbringung eines Einzelunternehmens während des Investitionszeitraums erweist sich im Hinblick auf die Ansparrücklage als steuerlich schädlich.
I. Vorbemerkungen
Die Bedeutung der Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG hat zugenommen, seit durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG bei Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden, nur noch vorgenommen werden darf, wenn für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage gebildet worden ist. Dementsprechend häufig beschäftigt sich nun auch die Rechtsprechung der FG mit den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage. In den Blickpunkt rücken dabei vor allem Tatbestandsvoraussetzungen, die sich dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres entnehmen lassen. Hierzu gehören die Investitionsabsicht, der Finanzierungszusammenhang sowie die Konkretisierung des Investitionsvorhabens. Im Folgenden sollen diese Merkmale näher beschrieben werden.