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StuB Nr. 13 vom Seite 679

Mitteilungen im Rahmen des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Notare und Patentanwälte

(/S 0130 - 26 - StO 321)

1. Allgemeines

Gegen einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer (WP) oder vereidigten Buchprüfer (vBP), Notar oder Patentanwalt, der seine Berufspflichten verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die jeweilige Berufskammer. Daneben kann die Zulassung als Angehöriger dieser Berufsgruppen unter bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen widerrufen werden (§ 14 BRAO; § 20 WpO; § 50 BNotO; § 21 PatAnwO). Insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe von Informationen ist es von erheblicher Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder aber um ein Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren handelt.

2. Berufspflichtverletzungen

2.1 Rechtsanwälte, WP, vBP, Notare und Patentanwälte müssen ihren Beruf entsprechend den in den jeweiligen berufsordnenden Gesetzen geregelten Grundsätzen ausüben. Im Einzelnen sind dies insbesondere folgende Vorschriften:

  • für WP und vBP: §§ 43 bis 56 WpO,

  • für Rechtsanwälte: §§ 43 bis 59a BRAO,

  • für Notare: §§ 14 bis 19 BNotO,

  • für Patentanwälte: §§ 39 bis 52 PatAnwO.

2.2 Hinsichtlich der Mitteilung von Berufspflichtverletzungen an die zuständ...