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StuB Nr. 13 vom Seite 672

Telefonische Auskünfte und Steuergeheimnis bei Angabe der Steuernummer

( St 411)

Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Steuergeheimnisses die Steuernummer nur dem jeweiligen Stpfl. bzw. seinem steuerlichen Vertreter bekannt ist. Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 enthalten u. a. die Steuernummer des Leistenden und werden den Leistungsempfängern ausgehändigt. Außerdem sind durch § 14 Abs. 1a UStG i. V. mit § 27 Abs. 3 UStG i. d. F. des StVBG alle Unternehmer verpflichtet, ab in den Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Damit könnten Unbefugte versuchen, unter Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse des betroffenen Stpfl. zu erlangen.

Um Missbrauch in solchen Fällen vorzubeugen, können telefonische Auskünfte i. d. R. nicht nur aufgrund der Nennung des Namens bzw. der Firma und der entsprechenden Steuernummer erteilt werden. Vielmehr hat der Anrufer durch weitere Angaben glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich befugt ist, die telefonischen Auskünfte zu erhalten, wenn sich nicht durch die Fragestellung des Anrufers ergibt, dass es sich bei ihm um den Stpfl. selbst oder seinen steuerlichen Vertreter handelt. Insbesondere bei reinen Auskunftsersuchen zum Akteninhalt (z. B. Höhe der Rückstände, Höhe des zu ver...