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Ordnungsmäßigkeit bei einem elektronischen Fahrtenbuch
Ein mit einem PC geführtes Fahrtenbuch ist gem. rkr. (EFG 2002 S. 667) nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Die private Nutzung eines Kfz ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen (sog. 1-Prozent-Methode).
Nutzt ein Unternehmer das zum Betriebsvermögen rechnende Fahrzeug auch für private Zwecke, kommt auch die 1-Prozent-Methode regelmäßig zur Anwendung. Der Entnahmewert ermittelt sich nach dem ursprünglichen Bruttolistenpreis. Die USt ist nicht abzuziehen, so das (Rev. eingel., BFH-Az.: X R 70/01, DStRE 2002 S. 671). Die Privatnutzung kann abweichend hiervon mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Beleg und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Beratungshinweise: Höchstrichterlich ist bisl...