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Eintritt einer GmbH in eine KG als Komplementärin
Der Beschluss über den Eintritt einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH als Komplementärin in eine KG bedarf nicht der Einstimmigkeit, wenn der Gesellschaftsvertrag „Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft” mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen zulässt. Den Anforderungen der Lehre vom Bestimmtheitsgrundsatz ist in diesem Fall genügt (§ 119 HGB; 3Z BR 148/04, ZIP 2005 S. 164).